Mit der Streichung des Zusatzes "die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die ausgeschütteten Gewinnanteile bereits als Gewinn versteuert hat" wurde vom Erfordernis der tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit auch von einer von der steuerpflichtigen Person nachzuweisenden effektiven Vorbelastung abgesehen. (…) 7.2. Der Rekurs müsste aber auch dann gutgeheissen werden, wenn eine Vorbelastung bzw. eine Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung Voraussetzung für die Anwendung von § 45a StG wäre.