(…) 4.5.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Dividendenentlastung auch nach der Auffassung des kantonalen Gesetzgebers unabhängig von der (vollumfänglichen) Besteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der leistenden Gesellschaft gewährt werden sollte. Mit der Streichung des Zusatzes "die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die ausgeschütteten Gewinnanteile bereits als Gewinn versteuert hat" wurde vom Erfordernis der tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit auch von einer von der steuerpflichtigen Person nachzuweisenden effektiven Vorbelastung abgesehen.