Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auch der aargauische Gesetzgeber in diesem Rahmen legiferiert hat. (…) 4.5.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Dividendenentlastung auch nach der Auffassung des kantonalen Gesetzgebers unabhängig von der (vollumfänglichen) Besteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der leistenden Gesellschaft gewährt werden sollte.