4.4.5. Ebensowenig lässt sich aus den Materialien zur Unternehmenssteuerreform II ableiten, dass für eine Dividendenentlastung eine Deklarationspflicht Voraussetzung ist. 4.4.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Dividendenentlastung nach den bundesgesetzlichen Vorgaben im Einkommenssteuerrecht (wohl aber bei der Verrechnungssteuer) nicht mit einer fehlenden Aufrechnung bzw. einer fehlenden Besteuerung bei der leistenden Gesellschaft oder einer fehlenden Deklaration verweigert werden kann. 2012 Kantonale Steuern 263