Nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers ist die tatsächliche zweifache Besteuerung der ausgeschütteten Beteiligungserträge (volle Gewinnbesteuerung bei der leistenden Gesellschaft und Einkommensbesteuerung des Vermögensertrages bei den beteiligten Personen) für die Dividendenentlastung nicht zwingend erforderlich, jedoch erwünscht. Insofern kann auch die tatsächliche Gewinnaufrechnung bei der leistenden Gesellschaft für die Inanspruchnahme der Dividendenentlastung nicht Voraussetzung sein.