(Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2007) mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 0.00 veranlagt worden ist und eine Korrektur in Bezug auf die geldwerte Leistung aufgrund von massgeblichen Verlustvorträgen unterblieb. (…) 4.4.4. Nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers ist die tatsächliche zweifache Besteuerung der ausgeschütteten Beteiligungserträge (volle Gewinnbesteuerung bei der leistenden Gesellschaft und Einkommensbesteuerung des Vermögensertrages bei den beteiligten Personen) für die Dividendenentlastung nicht zwingend erforderlich, jedoch erwünscht.