2. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten eine im Jahr 2007 steuerbare verdeckte Gewinnausschüttung nicht deklariert haben. Die von den Steuerbehörden gestützt auf einen Vermögensvergleich festgestellte Finanzierungslücke wurde von den Rekurrenten erst auf wiederholte Nachfrage erklärt. Danach hat der Rekurrent der von ihm beherrschten N. SA WIR-Stammanteile mit einem Verkehrswert von CHF 117'160.00 zum Buchwert von CHF 26'950.00 entnommen. Dass es sich im Differenzbetrag von CHF 90'210.00 um eine als Vermögensertrag steuerbare geldwerte Leistung handelt, wird von den Rekurrenten zu Recht anerkannt.