ZR 65 Nr. 19). Beide Präjudizien betrafen keine Güterzusammenlegungsverfahren, sondern private Abrundungen landwirtschaftlicher Heimwesen ausserhalb eines landwirtschaftlichen Verfahrens. Nur solche privaten Vorkehren vermögen den Entscheid der Grundsteuerbehörden über die Privilegierungsvoraussetzungen nicht zu präjudizieren. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass das Vorliegen einer Handänderung im Sinn von § 96 LG nicht nur notwendige, sondern ohne weiteres hinreichende Voraussetzung eines Steueraufschubes im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. g StG, was die Finanzdirektion verkannte." 252 Steuerrekursgericht 2012