Eine solche Prüfungsbefugnis ist jedenfalls in Güterzusammenlegungsfällen auch aus der gefestigten steuerrechtlichen Rechtsprechung nicht abzuleiten, wonach Tauschgeschäfte im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. g StG den Steueraufschub nur dann zulassen, wenn sie aus der Sicht des Veräusserers als solche infolge Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder von Rechtsgeschäften zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen erschienen (RB 1970 Nr. 28 = ZR 69 Nr. 129; RB 1964 Nr. 72 = ZBl 66, 329 = ZR 65 Nr. 19).