15. Dezember 1992 an. Die fraglichen Handänderungen sind mithin «infolge» Güterzusammenlegung vollzogen worden. Nachdem die zuständige Volkswirtschaftsdirektion rechtskräftig entschieden hat, das Verbesserungsprojekt genüge formell- und materiellrechtlich sämtlichen landwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsanforderungen, war es der kommunalen Grundsteuerbehörde verwehrt, diese Belange noch einmal - vorfrageweise - zur Prüfung aufzugreifen. Eine solche Prüfungsbefugnis ist jedenfalls in Güterzusammenlegungsfällen auch aus der gefestigten steuerrechtlichen Rechtsprechung nicht abzuleiten, wonach Tauschgeschäfte im Sinn von § 161 Abs. 3 lit.