in: ZStP 1/1997, S. 60 ff.). Zu den Voraussetzungen eines Steueraufschubes und der Bindung der Steuerbehörden an die Genehmigung einer Güterzusammenlegung durch die zuständige Behörde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im erwähnten Urteil Folgendes ausgeführt: "Die Direktion der Volkswirtschaft hat den Vertrag der Rekurrentin mit U. und M.S. (ursprünglich) vom 12./18. September 1992 mit Verfügung vom 23. November 1992 gestützt auf § 86 LG genehmigt, da «die Voraussetzungen für die Durchführung einer vereinfachten Landumlegung gemäss §§ 67, 76 und 78» erfüllt seien, und ordnete den Eigentumsübergang im Sinn von § 96 LG an den Neuzuteilungen im Perimetergebiet per