5.6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass bei vertraglichen Güterzusammenlegungen zwischen solchen, welche von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt wurden und den gleichsam "superprivaten" Güterzusammenlegungen ohne Genehmigung zu unterscheiden ist. Eine Verweigerung des Steueraufschubs für Güterzusammenlegungen, welche von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt worden seien, verstosse gegen Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (Vorgängerbestimmung von Art.