Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben. (…)" In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die kantonalen Grundstückgewinnsteuern unter die in Art. 101 Abs. 2 LwG- CH erwähnten "Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben" fallen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 12 StHG N 24). 5.6.