Der von der Vorinstanz erwähnte RGE vom 11. Oktober 2006 in Sachen A.K. und die darin zitierte Rechtsprechung beziehen sich auf Baulandumlegungen. Die im Zusammenhang mit Steueraufschüben auf Baulandumlegungen aufgestellten Grundsätze sind jedoch aufgrund landwirtschaftsspezifischer Regelungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Güterzusammenlegungen anwendbar. 5.5. So ist bei vertraglichen Güterzusammenlegungen Art. 101 LwG-CH zu beachten. Dieser lautet wie folgt: "Vertragliche Landumlegungen 1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren.