5.4. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen eines Steueraufschubes ist zwischen Landumlegungen in der Bau- und der Landwirtschaftszone zu unterscheiden. Sowohl die Landumlegungen in der Bauzone (Baulandumlegungen) als auch die Landumlegungen in der Landwirtschaftszone (Güterzusammenlegungen) dienen einer geordneten und funktionsgerechten Nutzung des Landes (Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 113, Basel 1978, S. 4).