- Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, - Landumlegung im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung 5.3. Vorliegend wurden die Grundstücke getauscht, ohne dass eine Entschädigung bezahlt worden wäre. Damit ist die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Steueraufschubes, dass keine nennenswerten Ausgleichszahlungen geleistet wurden, erfüllt (vgl. RGE vom 24. März 2011 in Sachen Erbengemeinschaft H. [3-RV.2009.61], E. 4.3.2). 5.4.