Der mit Tauschvertrag vom 21. Dezember 2005 durchgeführte Tausch wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht als ein der steuerbegründenden Veräusserung gleichzustellender Vorgang qualifiziert. (…) 5.2. Landumlegung ist der Oberbegriff für verschiedene (verwaltungsrechtliche) Institutionen zur Neuordnung des Eigentums an Grundstücken oder zur Bereinigung von Grundstücksgrenzen zum Zwecke, die Überbauung oder sonstige Nutzung der beteiligten Grundstücke zu verbessern oder zu erleichtern (vgl. Hänni, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 239). § 97 Abs. 1 lit.