StG gesetzlich festgelegt. Der Unterschied zum Kauf besteht lediglich darin, dass der Preis nicht mit Geld, sondern ganz oder teilweise mit einem anderen Grundstück "in natura" abgegolten wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 96 StG N 9). Der mit Tauschvertrag vom 21. Dezember 2005 durchgeführte Tausch wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht als ein der steuerbegründenden Veräusserung gleichzustellender Vorgang qualifiziert.