wertiger Grundstücke mangels Gewinnrealisation keine Grundstückgewinnsteuerpflicht auslöse. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es sich beim Tausch der Grundstücke Parzelle A und Parzelle B gegen das Grundstück Z um ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft handelt. 2.2. Tauschgeschäfte mit Grundstücken führen wie Veräusserungen sowohl im Bereich der Einkommens- als auch der Grundstückgewinnsteuer zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer ist die Gleichstellung des Tausches mit der Veräusserung in § 96 Abs. 2 lit. e StG gesetzlich festgelegt.