2012 Kantonale Steuern 247 einer höheren Fachschule. Wer die Fachmatur erwerben will, absol- viert ein zusätzliches Ausbildungsmodul. Mit diesem vierten Jahr erschliessen sich die Schüler den Zugang zu einem Studium an der Fachhochschule. Bei der von N.S. im August 2011 aufgenommenen und bis Juni 2012 dauernden Ausbildung zur "Fachmaturität Pädagogik" handelt es sich also um eine Fortsetzung der von ihm im Juni 2009 abge- schlossenen Fachmittelschule (Fachmittelschule = 1. - 3. Jahr der Sekundarstufe II; Fachmatur = 4. Jahr der Sekundarstufe II), d.h. um eine Fortsetzung der Erstausbildung. Der Umstand, dass diese syste- matisch zusammenhängende Ausbildung vom Juni 2009 bis Au- gust 2011 durch Militärdienste und unfallbedingte Therapien vor- übergehend unterbrochen wurde, ist aufgrund der dargelegten Lite- ratur und Rechtsprechung nicht von Belang. Das Kriterium "in Aus- bildung" ist trotzdem erfüllt. 40 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub bei Güterzusammenlegungen (§ 97 Abs. 1 lit d StG, Art. 101 Abs. 2 LwG-CH) Wird ein Tausch landwirtschaftlicher Grundstücke als vertragliche Gü- terzusammenlegung durch die Abteilung Landwirtschaft des Departe- ments Finanzen und Ressourcen genehmigt, so ist den Tauschenden von Bundesrechts wegen (Art. 101 Abs. 2 LwG-CH) ein Aufschub der Grund- stückgewinnsteuer gestützt auf § 97 Abs. 1 lit. d StG zu gewähren. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. August 2012 in Sa- chen F.G. (3-RV.2011.166). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt, es sei festzustellen, dass kein steuerpflichtiger Grundstückgewinn entstanden sei. Er be- gründet diesen Antrag unter anderem damit, dass ein Tausch gleich- 248 Steuerrekursgericht 2012 wertiger Grundstücke mangels Gewinnrealisation keine Grundstück- gewinnsteuerpflicht auslöse. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es sich beim Tausch der Grundstücke Parzelle A und Parzelle B gegen das Grundstück Z um ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft handelt. 2.2. Tauschgeschäfte mit Grundstücken führen wie Veräusserungen sowohl im Bereich der Einkommens- als auch der Grundstückge- winnsteuer zu einer steuerlich relevanten Gewinnrealisation. Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer ist die Gleichstellung des Tausches mit der Veräusserung in § 96 Abs. 2 lit. e StG gesetzlich festgelegt. Der Unterschied zum Kauf besteht lediglich darin, dass der Preis nicht mit Geld, sondern ganz oder teilweise mit einem an- deren Grundstück "in natura" abgegolten wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 96 StG N 9). Der mit Tauschvertrag vom 21. Dezember 2005 durchgeführte Tausch wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht als ein der steu- erbegründenden Veräusserung gleichzustellender Vorgang qualifi- ziert. (…) 5.2. Landumlegung ist der Oberbegriff für verschiedene (verwal- tungsrechtliche) Institutionen zur Neuordnung des Eigentums an Grundstücken oder zur Bereinigung von Grundstücksgrenzen zum Zwecke, die Überbauung oder sonstige Nutzung der beteiligten Grundstücke zu verbessern oder zu erleichtern (vgl. Hänni, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 239). § 97 Abs. 1 lit. d StG sieht fünf Arten von Landumlegungen vor, welche zu einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer führen, wobei der Tausch von Land die Grundlage der nachfolgend aufge- führten Landumlegungen bildet: - Güterzusammenlegung, - Quartierplanung, - Grenzbereinigung, 2012 Kantonale Steuern 249 - Abrundung landwirtschaftlicher Heimwe- sen, - Landumlegung im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung 5.3. Vorliegend wurden die Grundstücke getauscht, ohne dass eine Entschädigung bezahlt worden wäre. Damit ist die Grundvorausset- zung für die Gewährung eines Steueraufschubes, dass keine nennens- werten Ausgleichszahlungen geleistet wurden, erfüllt (vgl. RGE vom 24. März 2011 in Sachen Erbengemeinschaft H. [3-RV.2009.61], E. 4.3.2). 5.4. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen eines Steuerauf- schubes ist zwischen Landumlegungen in der Bau- und der Land- wirtschaftszone zu unterscheiden. Sowohl die Landumlegungen in der Bauzone (Baulandumlegungen) als auch die Landumlegungen in der Landwirtschaftszone (Güterzusammenlegungen) dienen einer geordneten und funktionsgerechten Nutzung des Landes (Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, Basler Stu- dien zur Rechtswissenschaft, Heft 113, Basel 1978, S. 4). Die Bau- landumlegung und die Güterzusammenlegung unterscheiden sich jedoch im Hinblick auf die Voraussetzungen und das Verfahren. Während für die Baulandumlegung das Raumplanungs- und Baurecht einschlägig ist (vgl. RGE vom 24. März 2011 in Sachen Erbengemeinschaft H. [3-RV.2009.61], E. 4.1; RGE vom 11. Oktober 2006 in Sachen A.K. [3-RV.2005.50210], E. 3.4), kommen im Bereich der Güterzusammenlegungen das bereits erwähnte BGBB, das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG-CH) sowie das kantonale Gesetz über die Erhaltung und För- derung der Landwirtschaft vom 11. November 1980 (LwG AG) zur Anwendung. Vorliegend wurden mit Tauschvertrag vom 21. Dezember 2005 vollständig in der Landwirtschaftszone liegende Grundstücke ge- tauscht. Es handelt sich demnach um eine vertragliche Güterzu- sammenlegung. 250 Steuerrekursgericht 2012 Der von der Vorinstanz erwähnte RGE vom 11. Oktober 2006 in Sachen A.K. und die darin zitierte Rechtsprechung beziehen sich auf Baulandumlegungen. Die im Zusammenhang mit Steueraufschüben auf Baulandumlegungen aufgestellten Grundsätze sind jedoch auf- grund landwirtschaftsspezifischer Regelungen entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Güterzusammenlegun- gen anwendbar. 5.5. So ist bei vertraglichen Güterzusammenlegungen Art. 101 LwG-CH zu beachten. Dieser lautet wie folgt: "Vertragliche Landumlegungen 1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln. 2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungs- steuern oder ähnliche Abgaben erheben. (…)" In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die kanto- nalen Grundstückgewinnsteuern unter die in Art. 101 Abs. 2 LwG- CH erwähnten "Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben" fallen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Band I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 12 StHG N 24). 5.6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass bei vertraglichen Güterzusammenlegungen zwischen solchen, welche von der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt wurden und den gleichsam "superprivaten" Güterzusammenlegungen ohne Geneh- migung zu unterscheiden ist. Eine Verweigerung des Steueraufschubs für Güterzusammenlegungen, welche von der Volkswirtschaftsdirek- tion genehmigt worden seien, verstosse gegen Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Er- haltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (Vorgängerbestim- mung von Art. 101 Abs. 2 LwG-CH) und sei damit bundesrechtswid- 2012 Kantonale Steuern 251 rig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Ok- tober 1996, publ. in: ZStP 1/1997, S. 60 ff.). Zu den Voraussetzungen eines Steueraufschubes und der Bindung der Steuerbehörden an die Genehmigung einer Güterzusammenlegung durch die zuständige Be- hörde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im erwähnten Urteil Folgendes ausgeführt: "Die Direktion der Volkswirtschaft hat den Vertrag der Rekurrentin mit U. und M.S. (ursprünglich) vom 12./18. September 1992 mit Verfügung vom 23. November 1992 gestützt auf § 86 LG genehmigt, da «die Vor- aussetzungen für die Durchführung einer vereinfachten Landumlegung gemäss §§ 67, 76 und 78» erfüllt seien, und ordnete den Eigentumsübergang im Sinn von § 96 LG an den Neuzuteilungen im Perimetergebiet per 15. Dezember 1992 an. Die fraglichen Handänderungen sind mithin «in- folge» Güterzusammenlegung vollzogen worden. Nachdem die zuständige Volkswirtschaftsdirektion rechtskräftig entschieden hat, das Verbesse- rungsprojekt genüge formell- und materiellrechtlich sämtlichen land- wirtschaftsrechtlichen Genehmigungsanforderungen, war es der kommu- nalen Grundsteuerbehörde verwehrt, diese Belange noch einmal - vorfra- geweise - zur Prüfung aufzugreifen. Eine solche Prüfungsbefugnis ist jeden- falls in Güterzusammenlegungsfällen auch aus der gefestigten steuerrecht- lichen Rechtsprechung nicht abzuleiten, wonach Tauschgeschäfte im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. g StG den Steueraufschub nur dann zulassen, wenn sie aus der Sicht des Veräusserers als solche infolge Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder von Rechtsgeschäften zur Abrun- dung landwirtschaftlicher Heimwesen erschienen (RB 1970 Nr. 28 = ZR 69 Nr. 129; RB 1964 Nr. 72 = ZBl 66, 329 = ZR 65 Nr. 19). Beide Präjudizien betrafen keine Güterzusammenlegungsverfahren, sondern private Abrun- dungen landwirtschaftlicher Heimwesen ausserhalb eines landwirtschaftli- chen Verfahrens. Nur solche privaten Vorkehren vermögen den Entscheid der Grundsteuerbehörden über die Privilegierungsvoraussetzungen nicht zu präjudizieren. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass das Vorliegen einer Handände- rung im Sinn von § 96 LG nicht nur notwendige, sondern ohne weiteres hinreichende Voraussetzung eines Steueraufschubes im Sinn von § 161 Abs. 3 lit. g StG, was die Finanzdirektion verkannte." 252 Steuerrekursgericht 2012 Diese Ausführungen können ohne Weiteres auch auf das vorlie- gende Verfahren übertragen werden. 5.7. Auf dem Tauschvertrag vom 21. Dezember 2005 hat der Leiter der Abteilung Landwirtschaft folgende "Feststellung" angebracht: "Genehmigt gemäss Art. 59 lit. b + 62 lit. f [Anmerkung: BGBB]" Nachdem die Abteilung Landwirtschaft die vertragliche Güter- zusammenlegung mit der erwähnten "Feststellung" genehmigt hat, ist dieser Entscheid der für die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts zuständigen Abteilung Landwirtschaft für die Steuerbehörden bin- dend, soweit sich der Entscheid nicht als nichtig erweist (analog VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen B.L. [BE.98.00103], E. II.2.c). Die Genehmigung ist nicht nichtig und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die rechtskräftige Genehmigung der vertraglichen Güterzu- sammenlegung durch die Abteilung Landwirtschaft führt dazu, dass der Rekurrentin von Bundesrechts wegen (Art. 101 Abs. 2 LwG-CH) ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer von CHF 4'971.00 ge- stützt auf § 97 Abs. 1 lit. d StG zu gewähren ist, ohne dass zu prüfen ist, ob die vertragliche Güterzusammenlegung von "öffentlichem Nutzen" ist bzw. ob eine Abrundung eines landwirtschaftlichen Heimwesens vorliegt. 41 Grundstücksgewinnsteuer; Enteignung; Bestimmung des Steuersubjekts (§ 100 Abs. 1 StG, § 110 Abs. 1 lit. b StG) Wird ein Grundstück während eines laufenden Enteignungsverfahrens veräussert, so schuldet diejenige Person, die im Zeitpunkt des Rechtser- werbs durch den Enteigner Eigentümerin des Grundstücks ist, die auf die Enteignungsentschädigung entfallende Grundstückgewinnsteuer. Gemäss § 147 BauG erwirbt der Enteigner mit der Leistung der Enteig- nungsentschädigung das enteignete Grundstück. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. August 2012 in Sa- chen M.S. (3-RV.2011.206).