sachgerecht, wenn die spätere steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. Damit ist eine Nachfolge zum Vorzugspreis ohne Einkommenssteuerfolgen möglich. Dagegen erscheint es aus steuerlicher Sicht nicht geschäftsmässig begründet, einen Verlust durch die Übertragung eines Betriebs zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis an eine nahestehende Person zu erzielen, allein um die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln. Dieses Motiv ist, wenn auch durchaus verständlich, dem privaten Bereich des Verkäufers zuzuordnen.