Diese Rückstellung ist in der Regel innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Zu prüfen ist vorab, wie die Formulierung "in der Regel" zu verstehen ist. 3.2.2. Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Ersatzbeschaffung in § 24bis aStG geregelt. Dabei galt als "Ersatzbeschaffung [...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben wurde". Die Ersatzbeschaffungsfrist dauerte damit nach dem Geset-