Nicht alle Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Vorsorgecharakter. Nach den Richtlinien der Steuerbehörden haben Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem dann keinen Vorsorgecharakter, wenn die Entschädigung den Charakter eines "Schmerzensgeldes" für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Bern-Muri 2009, § 45 StG N 7, 9 f., mit Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV "Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers" vom 3. Oktober 2002, Ziff.