11.2. § 45 Abs. 1 lit. d und lit. e StG bestimmen, dass übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung, der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegen. Nicht alle Entschädigungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Vorsorgecharakter.