Das KStA verneint die Gleichbehandlung im Unrecht mit dem Hinweis, § 54 Abs. 3 StG gebe nur einen Anspruch auf Steuerermässigung für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Das erstaunt in einem gewissen Grad. Das KStA hat sich in der im Einspracheverfahren zu Handen der Steuerkommission abgegebenen Stellungnahme zwar dafür ausgesprochen, den Einsprechern die in § 54 Abs. 3 StG vorgesehene Entlastung bei der Vermögenssteuer wegen der gesetzlich vorgesehenen Einschränkung auf inländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zu gewähren.