Das KStA hat sich in seiner Stellungnahme eindeutig dafür ausgesprochen, § 54 Abs. 3 StG auch zukünftig wortgetreu anzuwenden. Damit bringt es zum Ausdruck, dass es § 54 Abs. 3 StG - unabhängig davon, ob die Norm vom Steuerrekursgericht als verfassungswidrig und damit auch als gesetzeswidrig qualifiziert werden muss - weiterhin anwenden lässt. Damit haben die Rekurrenten einen grundsätzlichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 5.5.2. Das KStA verneint die Gleichbehandlung im Unrecht mit dem Hinweis, § 54 Abs. 3 StG gebe nur einen Anspruch auf Steuerermässigung für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.