§ 54 Abs. 3 StG muss damit als verfassungswidrig bezeichnet werden. Auch die bestehenden Abweichungen zwischen der bernischen und der aargauischen Regelung im Wortlaut ("mit Sitz in der Schweiz" anstelle von "inländischen") und im Inhalt (insbesondere Beschränkung auf ein Quorum bzw. einen Minimalwert) vermögen daran nichts zu ändern. Wie im Urteil des Bundesgerichtes ausgeführt, sind beide Einschränkungen nicht haltbar. (…) 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Rechtsfolgen an die Verfassungswidrigkeit zu knüpfen sind. 4.2. Das aargauische Recht kennt die prinzipale Normenkontrolle (vgl. § 70 ff.