ten. Die in § 54 Abs. 3 StG vorgenommene Privilegierung beruht mit gleicher (höchstrichterlicher) Begründung nicht auf genügenden sachlichen Gründen (BGE 136 I 49, Erw. 6.2). Auch die Beschränkung der Privilegierung auf Beteiligungen an inländischen Unternehmungen (BGE 136 I 49, Erw. 6.2 mit Verweis auf die Ausführungen zur Teilsatzbesteuerung von Dividenden) kann nicht gerechtfertigt werden. § 54 Abs. 3 StG muss damit als verfassungswidrig bezeichnet werden.