Es ist daher ein Teil der angeführten Anwaltskosten als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten auszuscheiden. Das KStA hat einen pauschalen Schlüssel für die Aufteilung der Anwaltskosten in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten gewählt. Massgebend war dafür das Verhältnis von steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen. Fraglich könnte indes sein, ob bei der Berechnung der abziehbaren Gewinnungskosten die Genugtuungssumme – wie vom KStA vorgenommen – 1:1 berücksichtigt werden kann.