4.2.5. Zu beachten ist, dass derjenige Teil der anwaltlichen Aufwendungen, der die (steuerfreie) Genugtuung betrifft, keine Gewinnungskosten darstellen kann, da diese Kosten nicht zur Erzielung steuerbarer Einkünfte dienten. Dennoch musste auch die Zahlung einer Genugtuung seitens der staatlichen Behörden erstritten werden. Es ist realitätsfremd, darauf abzustellen, dass freiwillig eine Genugtuung über CHF 95'000.00 geleistet worden wäre. Die diesbezügliche Argumentation der Rekurrenten geht in ihrer Absolutheit fehl. 272 Steuerrekursgericht 2011