Worin die Aufwendungen für das "Verfahren vor der europäischen Kommission / dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" über CHF 6'000.00 bestehen, wird nicht substanziiert. Dies kann allerdings offen bleiben, denn es steht fest, dass diese Bemühungen zu keinen weiteren (steuerlich zu berücksichtigenden) Zahlungen an B.M. geführt haben und damit keine Gewinnungskosten darstellen. Die Kosten sind daher ohnehin nicht zum Abzug zuzulassen. Die Kosten für "(a)llgemeine Rechtsberatung der Familie" von CHF 10'000.00 stellen keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstreitung der steuerbaren Einkünfte dar.