Die Vorbringen beschränken sich auf den Ablauf des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, welcher Aufwand dem damaligen Vertreter entstanden ist bzw. welche Kosten verrechnet worden sind. Ob allenfalls für die Herstellung des Kontaktes sowie der Sachverhaltsdarstellung gegenüber dem Schweizer Fernsehen Aufwendungen zu akzeptieren wären, kann infolge fehlenden Nachweises offen bleiben. 2011 Kantonale Steuern 271