Es ist darauf abzustellen, dass alle ursächlich und direkt im Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften angefallenen Anwaltskosten in der Aufstellung (Erw. 3.3.1) bereits den einzelnen aufgeführten Positionen zugeordnet und unter diesen abgerechnet wurden. Für eine nicht näher spezifizierte "Auffangrubrik" bleibt kein Raum. Diese Auslagen sind daher nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Betreffend die Kosten von CHF 4'000.00 für "Kontakt/Instruktion" des Schweizer Fernsehens haben die Rekurrenten auch nach expliziter Einforderung keine detaillierte Aufstellung beigebracht. Die Vorbringen beschränken sich auf den Ablauf des Verfahrens.