3.3.1) ist vorab Folgendes festzuhalten: Bei den im Zusammenhang mit dem Begnadigungsgesuch geltend gemachten Kosten von CHF 3'607.00 handelt es sich nicht um solche zwecks Erstreitung einer Entschädigung bzw. Erzielung von steuerbaren Einkünften. Sie sind daher zum vornherein nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Weiter ist nicht erkennbar, wofür die Kosten für "(a)llgemeine anwaltliche Beratung" von CHF 13'031.00 in Rechnung gestellt wurden. Es ist darauf abzustellen, dass alle ursächlich und direkt im Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften angefallenen Anwaltskosten in der Aufstellung (Erw.