wurde der B.M. entstandene Rentenschaden (Beitragslücken) von gesamthaft CHF 20'100.00 berechnet. 4.2.3. Bei der Frage der abziehbaren Anwaltskosten sind nicht nur die Kosten vom 1. Juli 1983 – 30. September 1986 (Erw. 4.2.2) zu betrachten, sondern auch die danach entstandenen Aufwendungen, da ohne weiteres Vorgehen des Rekurrenten keine Rehabilitierung bzw. kein Freispruch – welcher seinerseits zu den Entschädigungen für Verdienstausfall und Rentenschaden geführt hat – ergangen wäre. 4.2.4. 4.2.4.1. Zu den angeführten Anwaltskosten (Erw. 3.3.1) ist vorab Folgendes festzuhalten: