Während dieser Zeit war B.M. aufgrund der Verhaftung bzw. der Landesverweisung nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Die aufgrund der Landesverweisung im Ausland verbrachte Zeit war nach Auffassung des Bundesgerichts so kurz, dass B.M. trotz seiner Schadenminderungspflicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar war. Ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 – 30. September 1986 270 Steuerrekursgericht 2011