4.2. 4.2.1. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Rekurrenten Anwaltskosten in Abzug bringen können. Strittig ist, inwiefern den einzelnen Aufwendungen Gewinnungskostencharakter zukommt; dies ist nachfolgend zu prüfen. 4.2.2. Gemäss Bundesgerichtsurteil bezieht sich die Zahlung von insgesamt CHF 102'500.00 für den Verdienstausfall auf die Zeitspanne vom 1. Juli 1983 – 30. September 1986 (39 Monate). Während dieser Zeit war B.M. aufgrund der Verhaftung bzw. der Landesverweisung nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen.