Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) sind in der Regel Lebenshaltungskosten. Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass der Vermögensabgang wesentlich durch den Bereich der Einkommenserzielung verursacht wird. Gewinnungskostencharakter kommt mithin bloss jenen Auslagen zu, welche einem Steuerpflichtigen erwachsen, um während eines bestimmten Zeitraumes ein Einkommen zu erzielen und die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Begriffsnotwendig ist, dass sie erfolgen, um gerade die Einkünfte herbeizuführen, die in dem betreffenden Steuerjahr als Einkommen erfasst werden sollen.