Diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV beziehen, können entweder die effektiven (belegten) behinderungsbedingten Kosten oder - wenn diese weniger als CHF 3'000.00 betragen - den Invalidenabzug von CHF 3'000.00 abziehen. 5.5.2.2. Eine Sonderregelung besteht für Bezüger von Hilflosenentschädigungen. Diese können als behinderungsbedingte Kosten eine Pauschale geltend machen, deren Höhe sich nach dem Grad der Hilflosigkeit richtet. 5.5.2.3.