5.5. Zusammenfassend sind somit folgende Abgrenzungen vorzunehmen: 5.5.1. Behinderungsbedingte Kosten können im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten nur von denjenigen steuerpflichtigen Personen abgezogen werden, welche unter das BehiG fallen. Soweit die geltend gemachten und belegten Kosten ihre Ursache nicht in der Behinderung haben, handelt es sich um Krankheitskosten (oder gegebenenfalls um Unfallkosten). 5.5.2. 5.5.2.1. Diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV beziehen, können entweder die effektiven (belegten)