(III) Werden belegte behinderungsbedingte Kosten von weniger als CHF 3'000.00 geltend gemacht, wird ebenfalls ein Abzug von insgesamt CHF 3'000 gewährt; in diesem Fall entspricht der zulässige Pauschalabzug also rechnerisch der Differenz von CHF 3'000.00 und den effektiven behinderungsbedingten Kosten. 5.5. Zusammenfassend sind somit folgende Abgrenzungen vorzunehmen: 5.5.1. Behinderungsbedingte Kosten können im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten nur von denjenigen steuerpflichtigen Personen abgezogen werden, welche unter das BehiG fallen.