entfällt der Invalidenabzug ganz (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 42 StG N 81b und § 40 StG N 172v). (II) Werden keine belegten behinderungsbedingten Kosten geltend gemacht, kann die (maximale) Pauschale von CHF 3'000.00 geltend gemacht werden. (III) Werden belegte behinderungsbedingte Kosten von weniger als CHF 3'000.00 geltend gemacht, wird ebenfalls ein Abzug von insgesamt CHF 3'000 gewährt; in diesem Fall entspricht der zulässige Pauschalabzug also rechnerisch der Differenz von CHF 3'000.00 und den effektiven behinderungsbedingten Kosten.