Soweit behinderungsbedingte Kosten gemäss § 40 lit. ibis StG berücksichtigt werden, entfällt der Abzug (§ 42 Abs. 1 lit. c StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007). 5.4.2. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Es kommen drei Fallkonstellationen in Frage: (I) Soweit die belegten behinderungsbedingten Kosten gemäss § 40 lit. ibis StG CHF 3'000.00 übersteigen, 2010 Kantonale Steuern 301