33 DBG N 33d). Ob diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Pauschale zulässig ist, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_154/2009 vom 28. September 2009 (betreffend die solothurnische Staatssteuer sowie die direkte Bundessteuer) offen gelassen. Diese Frage ist auch vorliegend nicht zu beantworten. 5.4. 5.4.1. Des Weiteren besteht der sogenannte Invalidenabzug. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung als Invalidenabzug maximal CHF 3'000.00 für jede Person abgezogen, die mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV bezieht. Soweit behinderungsbedingte Kosten gemäss § 40 lit.