5.3.2. Bei diesem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschädigung sowie Gehörlose und Nierenkranke erscheint es im Interesse der Steuerpflichtigen und der Steuerbehörden als sachgerecht und geboten, mit Pauschalbeträgen aufgrund von Erfahrungswerten zu arbeiten, da sich in diesen Fällen eine Abgrenzung zwischen direktem und indirektem Zusammenhang der Auslagen und der Behinderung bzw. des Gebrechens als besonders schwierig erweist (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] Art. 1-82, 2. Auflage Zürich 2008, Art. 33 DBG N 33d).