Abzugsfähig sind alle Kosten, soweit die steuerpflichtige Person sie selber trägt. 5.3. 5.3.1. Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen behinderungsbedingten Kosten können Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (sowie Gehörlose und Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen) einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500.00, Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen solchen von CHF 5'000.00 und Bezüger einer Hilf- 300 Steuerrekursgericht 2010