5.2.3. Im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten im Sinne von § 40 lit. i StG ist bei den behinderungsbedingten Kosten im Sinne von § 40 lit. ibis StG kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind alle Kosten, soweit die steuerpflichtige Person sie selber trägt.