5.2. 5.2.1. Von den Einkünften werden unter anderem einerseits die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35-40 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (§ 40 lit. i StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007). Zu den Krankheitskosten zählen insbesondere Ausgaben für medizinische Behandlungen (VGE vom 17. Juni 2009 in Sachen M.M. [WBE.2008.241]).