3.3.3. Infolge der dargelegten Unterschiede zwischen einer gemäss § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG nicht zu besteuernden Kapitalleistung und einer gemäss § 31 Abs. 3 StG zu besteuernden Leibrente kann die Rechtsprechung zur Steuerumgehung bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen gemäss § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG grundsätzlich nicht auf die Fremdfinanzierung von Leibrenten übertragen werden.