Das KStA weist in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise auch auf den "Aspekt der Gleichbehandlung aller Vorsorgesparenden Säule 3a mit Bezug auf die Wohneigentumsförderung" hin. Es wäre in der Tat mit dem von der Verfassung geschützten Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) nicht zu vereinbaren, wenn eine Person, welche mehrere Konti der gebundenen Selbstvorsorge unterhält, im Unterschied zu einer Person, die nur über ein solches Konto verfügt, alle Jahre einen Bezug vornehmen könnte. 4.6. 4.6.1.